9 Irrtümer zur Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Bestandsimmobilien – und was wirklich gilt!
- Irrtum Nummer 1 – Geschossdecke dämmen
- Irrtum Nummer 2 – Ungedämmte Kellerdecke ist zu dämmen
- Irrtum Nummer 3 – Ungedämmte Außenwände
- Irrtum Nummer 4 – Empfehlungen im Energieausweis müssen realisiert werden
- Irrtum Nummer 5 – Austausch undichter Fenster
- Irrtum Nummer 6 – Erneuerung alter Heizungsanlagen bzw. Heizkessel
- Irrtum Nummer 7 – Nachrüstpflicht im Falle einer Erbschaft
- Irrtum Nummer 8 – Bestimmung des Anteils der Bauteilfläche
- Irrtum Nummer 9 – Bei Baudenkmälern wird kein Energieausweis benötigt
- Mehr News zur Energieeinsparverordnung
Irrtum Nummer 1 – Geschossdecke dämmen
„Die bis jetzt ungedämmte Decke zum unbeheizten Dachboden ist auf jeden Fall zu dämmen.“
Aufklärung:
Da Wärme nach oben zieht, ist es durchaus sinnvoll, die bis jetzt ungedämmte Decke zu dämmen. In der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ist in § 10 Absatz 3 aufgeführt, dass die Decke nur dann gedämmt werden muss, sofern sämtliche hier aufgeführten Bedingungen als erfüllt anzusehen sind:
Das Bestandsgebäude wird
- beheizt,
- jedes Jahr mindestens vier Monate beheizt,
- auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt.
Für die oberste Geschossdecke gelten dabei folgende Vorgaben:
- Sie grenzt an den unbeheizten Dachraum,
- Sie ist zugänglich und
- erfüllt des Weiteren nicht die Mindestanforderungen, welche für den baulichen Wärmeschutz entsprechend DIN 4108, Teil 2 gelten.
Treffen sämtliche dieser Bedingungen zu, musste der Eigentümer die Decken bereits bis spätestens Ende Dezember 2015 dämmen lassen. Wurde dies versäumt, droht entsprechend § 27 EnEV 2014 und entsprechend des Energieeinspargesetzes ein Bußgeld im deutlich fünfstelligen Bereich.
Irrtum Nummer 2 – Ungedämmte Kellerdecke ist zu dämmen
„Die über dem unbeheizten Keller liegende Fußbodendecke muss gedämmt sein.“
Aufklärung:
Natürlich ist es durchaus sinnvoll, die bisher ungedämmte Kellerdecke zu dämmen. Dies sorgt für eine angenehmere Fußwärme und ist der Gesundheit der Bewohner förderlich. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 selbst schreibt diese Pflicht allerdings in § 10 nicht vor. Hier benennt sie nur diese Nachrüstpflichten:
- Erneuerung alter Heizkessel, die vor dem Jahr 1985 eingebaut wurden und die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllen (kontrolliert wird dies im Übrigen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger),
- vorhandene Heizungsleitungen dämmen, sofern noch nicht erfolgt,
- Dämmung bislang ungedämmter Warmwasserleitungen,
- Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches.
Irrtum Nummer 3 – Ungedämmte Außenwände
„Der Eigentümer ist nach der EnEV dazu verpflichtet, ungedämmte Außenwände dämmen zu lassen.“
Aufklärung:
Ungedämmte Außenwände tragen in erheblichem Umfang zu den Wärmeverlusten des Gebäudes bei. Zugleich schadet sie auch der Gesundheit, kann sich in zu kalten, zugigen Räumen doch sehr schnell Schimmel bilden. Allerdings führt die EnEV die Dämmung von Außenwänden nicht als Nachrüstpflicht auf. Maßnahmen, die zu den Nachrüstpflichten gehören, wurden bereits weiter oben aufgeführt.
Irrtum Nummer 4 – Empfehlungen im Energieausweis müssen realisiert werden
„Der Eigentümer ist dazu verpflichtet, den im Energieausweis aufgeführten Modernisierungsempfehlungen Folge zu leisten.“
Aufklärung:
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Modernisierungsmaßnamen, die im Energieausweis empfohlen wurden, auch wirklich erfolgen müssen. Gerade für Kaufinteressenten von Bestandsimmobilien ist dies eine sehr wichtige Frage. In § 20 EnEV 2014 ist nur geregelt, dass der Aussteller dem Eigentümer im Energieausweis auch Maßnahmen empfehlen kann, mit denen die energetischen Eigenschaften der Immobilie möglichst kosteneffizient verbessert werden können. Diese Hinweise sind fachlich unverbindlich.
Wurde das Gebäude erst vor kurzer Zeit umfassend energetisch saniert oder ist auch sonst eine kosteneffiziente Modernisierung nicht möglich, so muss der Aussteller auch keine Maßnahmen vorschlagen. Diese Information und auch die Gründe dafür sind allerdings im Energieausweis aufzuführen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen können sich sowohl auf das gesamte Gebäude, diverse Außenbauteile und auch auf Anlagen sowie Einrichtungen – hier im Sinne der Energieeinsparverordnung – beziehen. Diese Empfehlungen sind allerdings nicht als verbindlich anzusehen. Strebt der (neue) Eigentümer eine Sanierung oder einen Umbau an, so ist es sinnvoll, eine Vor-Ort-Energieberatung, wie sie im Übrigen auch von unserer Cornelius Ober GmbH angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch durch Fördermittel des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durch Zuschüsse unterstützt.
Irrtum Nummer 5 – Austausch undichter Fenster
„Der Eigentümer ist entsprechend der EnEV verpflichtet, undichte Fenster austauschen zu lassen.“
Aufklärung:
Undichte Fenster sollten zweifelsohne so schnell wie möglich im Auftrag des Eigentümers ausgetauscht werden. Sie führen gerade in der kalten Jahreszeit zu erheblichen Wärmeverlusten. Auch auf die Gesundheit der Bewohner hat dies unter Umständen negative Auswirkungen. In der EnEV 2014 selbst sind aber nur die bereits weiter oben aufgeführten Nachrüstpflichten enthalten.
Irrtum Nummer 6 – Erneuerung alter Heizungsanlagen bzw. Heizkessel
„Alte Heizkessel sind nur bei einer Wirtschaftlichkeit der Maßnahme auszutauschen.“
Aufklärung:
Diese Aussage trifft ebenfalls nicht zu. Entsprechend der EnEV 2014 und nachfolgender Regelungen sind Heizkessel auszutauschen, falls diese Aussagen für die Anlage zutreffen:
- Der Heizkessel arbeitet entweder mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff,
- Er wurde vor 30 Jahren oder noch früher ein- und aufgebaut,
- Er erreicht die notwendige Nennleistung von mindestens 4 KW und maximal 400 KW nicht.
- Zugleich darf der Heizkessel nicht zu den EnEV-Ausnahmen gehören. Zu den EnEV-Ausnahmen gehören beispielsweise Heizkessel, die für besondere Brennstoffe verwendet werden, Anlagen, welche nur Warmwasser erhitzen, Heizgeräte, die nur für einen Raum gedacht sind und Warmwasser für die gesamte Heizungsanlage liefern, aber auch Backöfen bzw. Herde.
In § 5 des Energieeinspargesetzes EnEG 2013 ist geregelt, dass die EnEV nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen fordern kann. Die Kosten für die Energiespar-Maßnahmen und die geringeren Energiekosten müssen sich in einem gewissen Zeitraum decken. Um diese Kosten zu ermitteln und gegenüberzustellen, ist es sinnvoll, einen Fachmann zu beauftragen. Auch hier kann die Cornelius Ober GmbH für Sie tätig werden.
Sofern alle Bedingungen für eine Nachrüstpflicht zutreffen, dürfen die Eigentümer die alten Heizungen entsprechend des in der EnEV festgelegten Zeitplans nicht mehr weiterbetreiben, sofern die Bedingungen für eine Nachrüstpflicht greifen.
Irrtum Nummer 7 – Nachrüstpflicht im Falle einer Erbschaft
„Erben einer Bestandsimmobilie sin von den Nachrüstpflichten befreit.“
Aufklärung:
Unter bestimmten Bedingungen können Eigentümer von kleinen Wohnhäusern einen Sonderstatus einnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Wohnhaus maximal zwei Wohnungen hat und der Eigentümer am 1. Februar 2002 (damals trat die erste Fassung der EnEV in Kraft) eine dieser Wohnungen selbst bewohnte.
Wird das Haus verkauft, so muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren – maßgeblich ist hierbei das Datum des Eigentumsübergangs – den Sanierungspflichten nachkommen.
Erben sind von den Sanierungspflichten auch nicht befreit, sofern die bereits genannten Bedingungen erfüllt sind und das Haus in ihr Eigentum übergeht. Sie haben aber ebenfalls die Möglichkeit, die zweijährige Frist (sogenannte Schonfrist) in Anspruch zu nehmen, die auch einem neuen Eigentümer gewährt wird.
Irrtum Nummer 8 – Bestimmung des Anteils der Bauteilfläche
„Je nach Orientierung wird bei einer Sanierung der Anteil der Baufläche bestimmt.“
Aufklärung:
In den ersten Fassungen der Verordnungen war die Größe der betroffenen Bauteilfläche gleicher Orientierung maßgeblich. Seit der EnEV 2009 muss nun die gesamte Bauteilfläche berücksichtigt werden, also die gesamte Außenwand, die Decken, das Dach oder die Fenster. In § 9 der EnEV 2014 sind nur bei bestimmten Maßnahmen Anforderungen festgelegt. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen an der Gebäudehülle, bei denen Außenbauteile wie beispielsweise Außenwände, das Dach, Fenster, Fenstertüren, die Decke oder der Boden saniert, teilweise oder komplett erneuert oder modernisiert werden soll.
Vorgaben sind auch zu erfüllen, wenn Gebäude um neue Räume oder Gebäudeteile erweitert werden sollen. Gleiches gilt für den Ausbau bisher unbeheizter bzw. ungekühlter Räume, die nun zum Wohnen genutzt werden sollen oder Nicht-Wohnzwecken dienen.
Sind maximal 10 Prozent der gesamten gleichartigen Außenbauteilfläche betroffen, so muss die EnEV keine Berücksichtigung finden. Hier gilt der in den Baunormen festgeschriebene Mindestwärmeschutz.
Irrtum Nummer 9 – Bei Baudenkmälern wird kein Energieausweis benötigt
„Bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Hauses muss kein Energieausweis beantragt werden.“
Aufklärung:
In § 16 der EnEV 2014 ist geregelt, in welchen Situationen Eigentümer einen Energieausweis beantragen müssen. Absatz 1 dieses Paragraphen geht darauf ein, dass im Falle einer Sanierung der Gebäudehülle eines Bestandsgebäudes die Planer den Energieausweis anhand der Daten des gesamten sanierten Gebäudes bestimmen (sogenannte 140-Prozent-Regel). Für das Gebäude muss dann ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Bei einer Vermietung oder einem Verkauf eines Gebäudes ist die Ausstellung eines Energieausweises ebenfalls Pflicht. Ausgenommen sind hiervon allerdings Baudenkmäler, da diese als „nach Landrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“ bezeichnet werden.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!