Warum informiert der Energieausweis beim Hauskauf nur bedingt über einen notwendigen Austausch der Heizungsanlage?
Wer ein eigenes Haus erwerben möchte, lässt sich zweifelsohne auch den aktuellen Energieausweis zeigen. Was ist aber, wenn dort die vorhandene Ölheizung einen durchaus geringen Verbrauch aufweist, mit der Klassifizierung C (mehr zu den Energieeffizienzklassen von Häusern) eingestuft wurde, aber bereits seit mehr als 30 Jahren in Betrieb ist? Wer muss dann den zukünftigen Hauseigentümer darauf hinweisen, dass die Heizung binnen zwei Jahren nach Erwerb ausgetauscht oder zumindest modernisiert werden muss? Und wie kann sich dieser selbst verhalten, um nicht vor einer zusätzlichen finanziellen Belastung zu stehen?
Soll eine Immobilie verkauft oder vermietet werden, muss seit dem 01. Mai 2014 vom derzeitigen Besitzer ein Energieausweis beantragt und dem Interessenten vorgelegt werden. Bei fehlenden Kennzahlen droht dem Besitzer ein Bußgeld. Gleiches gilt Übrigens auch beim Verkauf oder der Vermietung einer Wohnung.
Wer sich für den Kauf einer Immobilie entscheidet, wird sich zuvor einen umfassenden Überblick über das Gebäude und dessen technischer Ausstattung verschaffen. Ein erster Hinweis auf die Energieeffizienz ist der Energieausweis. In diesem können auch Modernisierungsempfehlungen ausgesprochen werden. Da der Ausweis aber vom aktuellen Besitzer in Auftrag gegeben wird und dieser auch bei einer über 30 Jahre alten Heizung keiner Modernisierungspflicht unterliegt, muss die notwendige Heizungsoptimierung, die übrigens seit dem 01. August 2016 von der BAFA staatlich gefördert wird, oder der Austausch des Systems nicht im Energieausweis aufgeführt werden. Sinnvoll wäre es natürlich, wenn der Verkäufer den Interessenten darauf hinweist oder aber bereits selbst Modernisierungsmaßnahmen veranlasst. Dafür kann er zusätzlich zinsgünstige Fördermittel der KfW-Bank in Anspruch nehmen (z.B. KfW-Kredit 151 und 152), die dann auch auf den Käufer übertragen werden können.
Neuer Besitzer muss alte Heizungsanlage innerhalb von zwei Jahren optimieren oder austauschen lassen
Entsprechend der Energieeinsparverordnung sind die neuen Besitzer eines Hauses dazu verpflichtet, eine 30 Jahre oder ältere Heizungsanlage entweder durch einen Fachmann so optimieren zu lassen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder aber eine neue Anlage zu installieren. Dafür stehen wiederum Fördermittel der KfW-Bank bereit (alle KfW-Förderungen im Überblick). Für diese Maßnahme ist es allerdings verpflichtend, einen Energieberater hinzuzuziehen, der im besten Fall KfW-qualifiziert ist, wie beispielsweise unsere Cornelius Ober GmbH. Dieser wird dann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten die optimale Heizungsanlage vorschlagen. Zugleich unterstützt er bei der Beantragung der Fördermittel und überprüft den korrekten Austausch der Anlage bzw. deren Optimierung durch einen Fachmann. Ein kostenloses Angebot erhalten Sie hier.
Wer muss auf den notwendigen Austausch hinweisen?
Der neue Hauseigentümer muss sich über seine Pflichten selbstständig informieren. Natürlich wäre es sinnvoll, wenn bereits der aktuelle Besitzer oder aber der Energieberater im Energieausweis selbst auf den Austausch hinweist, besonders dann, wenn der Energieausweis zum „Zwecke des Verkaufs“ ausgestellt und auch ein solcher Vermerk eingetragen wurde.
Tipps für den Käufer: Um ganz sicher zu gehen, hat der zukünftige Besitzer aber auch die Möglichkeit, mit dem Aussteller des Energieausweises Kontakt aufzunehmen, und diesen direkt zu befragen. Weitere Informationen könnte auch die eigene Hausbank, über die die Finanzierung des Darlehens laufen soll, bereitstellen. Diese beschäftigen Bankmitarbeiter, die sich auf die Immobilienwirtschaft spezialisiert haben, und sicher auch über die Vorschriften des Heizungsaustausches Bescheid wissen dürften, da sie diese Maßnahmen ja ebenfalls finanzieren.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die beinhaltet, wer den Kaufinteressenten auf den notwendigen Austausch der Anlage informieren muss. Auch der Energieberater ist nicht dazu verpflichtet, auf das Auslaufen der Betriebsgenehmigung der Heizungsanlage hinzuweisen. Deshalb können sowohl der vorherige Besitzer als auch der Energieberater nicht zu Schadenersatz aufgrund eines „unvollständigen Energieausweises“ verpflichtet werden. Es sei denn, der vorherige Besitzer hätte auf Nachfrage explizit, und dies auch vor Zeugen, erwähnt, dass die Anlage unbefristet genutzt werden kann.
Der Aussteller des Energieausweises ist nach Maßgabe des § 20 EnEV dazu verpflichtet, den Besitzer der Immobilie über mögliche Modernisierungsmaßnahmen aufzuklären. Bei Neubauten und energetisch sanierten Gebäuden ist diese Verpflichtung nicht gegeben. Da der Aussteller für den Besitzer der Immobilie, aber nicht für den Kaufinteressenten tätig wird, muss auf eine Pflicht zur Erneuerung der Heizungsanlage nicht hingewiesen werden, da für den Besitzer dieser Pflicht aktuell nicht besteht.
Unbestritten ist natürlich, dass eine solche Maßnahme durchaus sinnvoll ist, da sie den Wert der Immobilie deutlich erhöhen kann. Da zum Zeitpunkt der Begutachtung die Anlage in einem energetisch ordnungsgemäßen Zustand war, muss auf die Verpflichtung des Käufers, die Anlage zu modernisieren oder auszutauschen, nicht hingewiesen bzw. dies nicht als Modernisierungsempfehlung aufgeführt werden. Kunden der Cornelius Ober GmbH, die Ihren Energieausweis bei uns online bestellen, erhalten selbstverständlich alle diese Informationen von einem unserer Berater.
Der Energieberater könnte auch nur dann in Haftung genommen werden, wenn zwischen ihm und dem späteren Käufer eine Art Vertrauensschutz auf eine mögliche unbefristete Nutzung der Heizung entstanden ist. Dies dürfte sich aber ebenfalls nur sehr schwer nachweisen lassen.
Fazit
Kaufinteressenten sollten sich genauestens über den Zustand der Heizungsanlage informieren. Das betrifft auch alle weiteren technischen Anlagen (beispielsweise Lüftungsanlagen). Dazu kann auch eine Kontaktaufnahme mit dem Energieberater, der den Energieausweis ausgestellt hat, dienen. Diesen können Sie auch über notwendige Maßnahmen, die mit dem Kauf der Immobilie einhergehen, befragen. Ist der Energieberater auch als Schornsteinfeger tätig, nimmt er in regelmäßigen Abständen eine Feuerstättenschau vor und wird deshalb über den aktuellen Zustand der Anlage Bescheid wissen. Ansonsten steht es Ihnen natürlich auch frei, zur Besichtigung vor Ort einen Energieberater mit hinzuzuziehen, der Sie dann auf notwendige Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen hinweist, unter anderem den Austausch der Heizungsanlage. Eine Vor-Ort-Energieberatung wird vom Staat finaziell bezuschusst. Hier berät Sie ebenfalls unser Energieberater vorab. Gleichzeitig haben Sie aber auch die Möglichkeit, bei einem Bausachverständigen ein Gutachten über das Gebäude in Auftrag zu geben. In diesem Gutachten dürfte dann ebenfalls die Notwendigkeit des Heizungsaustausches bzw. deren Modernisierung zur Sprache kommen. Ein solches Gutachten ist auch deshalb von Vorteil, da es von vielen Kreditinstituten als eine der Grundlagen für die Gewährung eines Darlehens angesehen wird.
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