Gebäudeenergiegesetz (GEG) macht Photovoltaik und Energiespeicher noch lohnenswerter
Mit den Verbesserungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das im Oktober 2019 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, zeigte sich der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) nicht zufrieden. Es wurden weitere Nachbesserungen der zusammengefassten Gesetze zur Energieeffizienz in Gebäuden sowie zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien gefordert.
Der Verband setzte sich besonders für die Verbesserung der Anrechenbarkeit von Solarstrom und Energiespeichern ein. Jetzt wurde das Gebäudeenergiegesetz mit zahlreichen Nachjustierungen an einigen zentralen Stellen vom Bundestag verabschiedet (wir berichteten).
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Die Rolle der Photovoltaik und Speicher gestärkt
Die Verbesserungen des im Bundestag bereits verabschiedeten Gebäudeenergiegesetzes werden positiv bewertet. Dadurch wurde die Nutzung erneuerbarer Energien deutlich erleichtert und attraktiver gemacht. Vor allem die Installation von Speichern und Photovoltaik-Anlagen lohnt sich jetzt gleich doppelt, berichtet der ZVEH in einer Mitteilung.
Die als zu niedrig kritisierten Anrechnungsdeckel wurden nun erheblich angehoben, sodass es zur deutlichen Verbesserung der Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien gekommen ist. Dadurch wird die Bedeutung erneuerbarer Energien für Energieeffizienz eines Gebäudes mit einer Photovoltaikanlage ohne Batteriespeicher deutlich gestärkt, denn es können nun 30 % der selbst erzeugten Solarenergie als erneuerbare Energie auf den Jahresprimärenergiebedarf eines Gebäudes angerechnet werden.
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Die Anrechenbarkeit für Gebäude mit Photovoltaikanlage und Batteriespeicher wurde sogar auf 45 % des Jahresprimärenergiebedarfs des Gebäudes angehoben. Das ermöglicht die Anschaffung von Speichern, die sich in Zukunft gleich doppelt lohnen. So kommt es einerseits zur Verbesserung der Eigenverbrauchsquote mit Solarstrom, andererseits hat das positive Effekte auf die Bilanz des Jahresprimärenergiebedarfs.
Verbesserte Berechnungsgrundlage für Mehrfamilienhäuser
Mehrgeschossige Wohnhäuser haben im Verhältnis zur Nutzfläche eine eher kleine Dachfläche. Da bis jetzt die Mindestanlagengröße mithilfe der gesamten Gebäudenutzfläche ermittelt wurde, konnte der mit einer zu geringen Photovoltaik-Leistung erzeugte Solarstrom nicht angerechnet werden. Durch die Veränderungen im Gebäudeenergiegesetz wurde nun auch diese Tatsache berücksichtigt. Durch die neuen Berechnungsvorschriften können jetzt auch kleinere Photovoltaik-Anlagen angerechnet werden.
Mehr Spielraum für Bauherren
Die neue Regelung gibt Bauherren nun mehr alternative Gestaltungsmöglichkeiten, die Energieeffizienz des Gebäudes zu steigern. Dabei haben die Bauherren die Wahl, inwiefern sie die Vorgaben durch bauliche Maßnahmen erfüllen. So wird das Potenzial von Gebäuden als Kraftwerk genutzt und die Rolle des Prosumers gestärkt. In Verbindung mit KfW-Förderprogrammen wie Photovoltaik und Speicher wird die Nutzung erneuerbarer Energien deutlich attraktiver und langfristig lohnenswerter.
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