Käufer alter Immobilien profitieren bei umfassender Modernisierung doppelt
Der Kauf alter Immobilien wird unter Anlageberatern und Immobilienhändlern häufig diskutiert. Mit dem Aushebeln der Mitpreisbremse in Großstädten bei Erstvermietung nach einer (energetischen) Modernisierung, wird der Kauf alter Immobilien zunehmend interessanter.
Besitzer von älteren Immobilien, die sich in einem Sanierungsgebiet befinden, profitieren bei der Instandsetzung nicht nur von der staatlichen Unterstützung, die ähnlich hoch wie bei einem Baudenkmal ausfallen kann. Auch die Mietpreisbremse wird hier unter Umständen außer Kraft gesetzt, was besonders in begehrten Großstadtwohnlagen von Interesse sein dürfte.
Mietpreisbremse bei umfassender Modernisierung außer Kraft
Immobilien sowie weitere Objekte, die sich in Sanierungsgebieten befinden, unterliegen nach einer umfassenden Modernisierung bei der Erstvermietung keiner Mietpreisbremse. Laut Mietpreisbremsengesetz gilt nach einer umfassenden Modernisierung der Immobilie die Mietpreisbegrenzung nicht für die direkt darauffolgende Vermietung, sondern erst für die zweite Weitervermietung.
Was ist unter einer umfassenden Modernisierung zu verstehen?
Hier gibt die Gesetzesbegründung Auskunft. Zu einer umfassenden Modernisierung gehört nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Eine umfassende Modernisierung liegt dann vor, wenn das Gebäude nach der Durchführung der Maßnahmen mit Neubauten gleichgestellt werden kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Investitionen mindestens ein Drittel dessen erreichen, was sonst für den Bau vergleichbaren Neubauwohnung eingeplant werden muss. Bei Kernsanierungen beispielsweise wird das Niveau einer umfassenden Modernisierung erreicht.
Interessante Abschreibungsmöglichkeiten für Sanierungsmaßnahmen
Zukünftige Hausbesitzer, die ihre Immobilien sanieren oder altersgerecht umbauen lassen möchten, können von zinsgünstigen Darlehen und Zuschüssen der KfW-Bank im Rahmen verschiedenster Kreditprogramme profitieren. Über diese Programme haben wir schon in anderen Blogbeiträgen informiert.
Für Neubauten gibt es keine erhöhten Abschreibungen, hier sind weiterhin zwei Prozent jährlich abschreibungsfähig. Allerdings profitieren Besitzer von denkmalgeschützten Immobilien oder Objekten in Sanierungsgebieten entsprechend der §§ 7 h und 7 i des Einkommenssteuergesetzes von deutlichen Steuerersparnissen, die im Jahr der Durchführung und in den ersten sieben Jahren bei neun Prozent, in den darauffolgenden vier Jahren bei sieben Prozent liegen. Dadurch lassen sich bis zu 70 Prozent des zu zahlenden Kaufpreises abschreiben. Trotzdem sollte sich der Erwerb der Immobilie auch ohne diese Abschreibungsmaßnahmen rechnen, denn manche Verkäufer schlagen den Wert der Abschreibung einfach auf den Kaufpreis auf.
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