BGH-Urteil: Wärmedämmung für Neubauten darf trotz EnEV die Grundstücksgrenze nicht überschreiten
Nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof darf die Wärmedämmung von einem Neubaugebäude nicht die Grundstücksgrenze zum Nachbarn überschreiten. Bauträger oder Bauherr müssen die Dämmung, auch wenn Sie dem Einhalten der Anforderungen der Energieeinsparverordnung gilt, bei der Planung des Neubaus einplanen.