DAm 7. August 2024 traten entscheidende Änderungen in den Energieberatungsprogrammen für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude (EBN) in Kraft. Diese betreffen nicht nur die Höhe der Fördersätze, sondern wurden auch durch unerwartete technische Probleme bei der Antragstellung begleitet.
Der Ausbau erneuerbarer Energien, wie die Installation von Solaranlagen, spielt eine entscheidende Rolle bei der Steigerung der Energieeffizienz. Die jüngsten Änderungen in der Förderlandschaft, einschließlich der Reduzierung der Fördersätze ab dem 7. August 2024, unterstreichen die Bedeutung einer zeitnahen und professionellen Energieberatung. Betroffene sollten ihre Anträge jetzt nachreichen, um von den alten Konditionen zu profitieren. (Symbolbild)
Am 6. August kam es zu technischen Schwierigkeiten auf der BAFA-Website, die die Antragstellung für die Energieberatungsförderung beeinträchtigten. Betroffene Antragsteller konnten ihre Anträge nicht wie geplant einreichen, wodurch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gezwungen war, eine Fristverlängerung zu gewähren. Wer von den technischen Problemen betroffen war, hat nun die Möglichkeit, seine Anträge bis zum 12. August 2024 nachzureichen. Das berichtet die BAFA auf ihrer Website. Dabei ist es wichtig, eine formlose Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass der Antrag fristgerecht zu den alten Konditionen eingereicht werden sollte, dies jedoch aufgrund der technischen Probleme nicht möglich war. Wenn Sie mit einem Energieberater zusammenarbeiten, übernimmt i.d.R. dieser die Formalitäten, so wie es die Kunden der Cornelius Ober GmbH gewohnt sind (rufen Sie uns an bei Fragen oder schreiben Sie uns eine Nachricht).
Reduzierung der Fördersätze: Was sich ändert
Neben den technischen Problemen bei der Antragstellung gibt es ab dem 7. August 2024 auch gravierende inhaltliche Änderungen in den Förderprogrammen. Die Fördersätze für die Energieberatungsprogramme EBW und EBN wurden von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert (wir berichteten). Auch die maximalen Zuschussbeträge wurden halbiert. Diese Maßnahmen betreffen sowohl Bestandsgebäude als auch Neubauten und werden voraussichtlich zu einer spürbaren Verteuerung der Beratungsleistungen für die Antragsteller führen.
Ein kleiner Lichtblick für Beratungswillige: Die Verbindung zwischen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und der Energieberatung für Wohngebäude bleibt weiterhin bestehen. Das bedeutet, dass der sogenannte iSFP-Bonus und die erhöhten förderfähigen Ausgaben in der BEG EM (Einzelmaßnahmen) auch weiterhin bei Vorlage eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) gewährt werden.
Details zur Förderung energetischer Sanierungskonzepte
Im Rahmen der Energieberatungsförderung für Nichtwohngebäude (Modul 2: Energieberatung DIN V 18599 (Details aus der BAFA-Website)) gibt es spezifische Fördermöglichkeiten, die sowohl für die energetische Modernisierung von Bestandsgebäuden als auch für Neubauten gelten. Hier finden Sie eine Übersicht der geförderten Maßnahmen und der entsprechenden Förderhöhen.
Förderfähige Maßnahmen
Energetisches Sanierungskonzept:
Ein förderfähiges Konzept zur energetischen Sanierung eines Nichtwohngebäudes kann auf zwei Weisen gestaltet sein:
- Sanierungsfahrplan:
Eine schrittweise, über einen längeren Zeitraum gestreckte energetische Modernisierung durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen. - Sanierung in einem Zug:
Eine umfassende Sanierung, die direkt den Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes erreicht.
Neubauberatung:
Eine Beratung für den Neubau von Nichtwohngebäuden wird gefördert, wenn sie zum Ziel hat, ein Effizienzhaus gemäß den Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zu errichten.
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung orientiert sich am förderfähigen Beratungshonorar und der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes:
Nettogrundfläche | Maximaler Zuschuss |
---|
Unter 200 m² | 850 Euro |
Zwischen 200 m² und 500 m² | 2.500 Euro |
Über 500 m² | 4.000 Euro |
Prozentsatz der Förderung:
Unabhängig von der Gebäudefläche beträgt die Förderhöhe stets 50 % des förderfähigen Beratungshonorars.
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