Am 13. September 2023 beschloss die Bundesregierung den durch das BMWK vorgelegten Entwurf zur Novellierung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV). Mit der neuen Regelung soll eine Beschleunigung der Netzanschlüsse Erneuerbarer Anlagen erreicht werden. An den jeweiligen Netzverteilungspunkten der Verteilnetzbetreiber soll der Anschluss so schnell wie möglich erfolgen können, weshalb die Zertifizierungsverfahren massentauglich organisiert und eine stärkere Digitalisierung angestrebt wird. Den größten Zubau erwarte man bei Anlagen mit bis zu 500 Kilowatt, weshalb sie besonders im Fokus der neuen Regelungen stehen. Besonders interessant ist dies für privat bzw. gewerblich genutzte Photovoltaikanlagen.
Vereinfachte Zertifizierung und Digitalisierung: Erneuerbare Energieanlagen im Fokus der Energiewende und energiepolitischer Entscheidungen (Symbolbild)
Die Verordnung gehört zu einem Gesamtpaket und soll zu einer Weiterentwicklung und Modernisierung des Nachweisverfahrens für die technischen Mindestanforderungen von Stromerzeugungs- sowie Speicheranlagen beitragen. Das Paket besteht neben der NELEV selbst aus der ergänzenden Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV) (PDF, 156 Kb; öffnet in neuem Fenster), dem geänderten Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Solarpakt.
Im Zertifizierungsverfahren sind deutliche Vereinfachungen vorgesehen, gleichzeitig soll das hohe Sicherheitsniveau bei Anlagen der elektrischen Energieversorgung gewährleistet bleiben. Es wird ein online zugängliches, verpflichtendes Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate eingeführt, das als Grundlage für die digitalen Prozesse dienen soll.
Zusammenfassung der wichtigsten NELEV-Neuerungen 2023:
- Novellierung der NELEV durch die Bundesregierung beschlossen.
- Beschleunigung von Netzanschlüssen Erneuerbarer Anlagen als Ziel.
- Hauptfokus auf Anlagen bis zu 500 Kilowatt.
- Photovoltaikanlagen besonders betroffen.
- Einführung eines verpflichtenden digitalen Registers für Zertifikate.
- Deutliche Vereinfachungen im Zertifizierungsverfahren vorgesehen.
- Ausnahmen von Zertifizierungspflicht erheblich erweitert.
- Vereinfachter Nachweis für Anlagen bis 500 Kilowatt und 270 Kilowatt Einspeiseleistung.
- Überarbeitung der Technischen Anschlussregeln (TAR) geplant.
- Neue Regelungen zum Register werden Teil des EnWG und in der NELEV konkretisiert.
Ausnahmen von Zertifizierungspflicht deutlich ausgeweitet
Die bisher in der NELEV vorgesehenen Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht werden erheblich erweitert. Bisher war dies nur für Anlagen, die an ein öffentliches Niederspannungsnetz angeschlossen wurden, möglich. Jetzt soll sie unabhängig von der Spannungsebene für sämtliche Anlagen gelten, die eine maximale installierte Gesamtleistung von 500 Kilowatt und eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt haben. Für diese Anlagen bedarf es dann keiner Anlagenzertifikate mehr. Hier reicht dann ein vereinfachter Nachweis aus, der hauptsächlich Einheiten und Komponentenzertifikate der Hersteller beinhaltet.
Um die Ausnahmeerweiterung schnell umzusetzen und gleichzeitig die Sicherheit des Stromnetzes zu gewährleisten, ist eine zeitnahe Überarbeitung der Technischen Anschlussregeln (TAR) vorgesehen. Für die Übergangsphase werden einige materielle technische Anforderungen in der separaten Verordnung EAAV geregelt, die wahrscheinlich im November 2023 durch die Bundesregierung beschlossen wird.
Digitales Register
Wie bereits erwähnt, soll ein verpflichtendes digitales Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate mit sämtlichen Spannungsebenen geschaffen werden. Ein solches Register fordert die Energiebranche schon länger. Hier wird jetzt eine über das Internet zugängliche Datenbank geschaffen. Diese ermöglicht eine Vereinfachung des Netzanschlussprozesses und sorgt zudem für mehr Verbindlichkeit bei der Einhaltung technischer Anforderungen. Die Hersteller zertifizierungspflichtiger Einheiten bzw. Komponenten müssen die Zertifikate an das Register übermitteln. Der Registerbetreiber wird dann den aktuellen Status jedes Zertifikats anführen, vor allem die Gültigkeit. Der Netzbetreiber kann sich auf den Status verlassen und keine eigenständige Prüfung durchführen müssen. Anlagenbetreiber müssen dem Verteilnetzbetreiber dann nur noch die Zertifikatnummer des verbauten Wechseltrichters benennen. Alle benötigten Daten bezieht der Netzbetreiber dann automatisch aus dem Register. Die neuen Regelungen zum Register werden Teil des EnWG und in der NELEV konkretisiert.
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