Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) bildet die gesetzliche Grundlage für die flächendeckende Einführung einer Wärmeplanung und legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für deren Durchführung fest. Es sieht vor, dass die Länder Wärmeplanungen durchführen, wobei sie diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen können. Ein zentraler Aspekt des WPG ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten, basierend auf Bestands- und Potenzialanalysen, um zu bestimmen, welche Form der Wärmeversorgung für ein Gebiet geeignet ist.
Das Gesetz verknüpft die Wärmeplanung eng mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches längere Fristen für den Austausch fossiler Heizungen vorsieht. Die Wärmeplanung dient dabei als strategisches Planungsinstrument ohne unmittelbare Rechtswirkung, was bedeutet, dass aus dem Wärmeplan keine unmittelbaren Pflichten für Bürger*innen entstehen. Allerdings ergeben sich mittelbare Rechtswirkungen für die Verwaltung und einen eingeschränkten Adressatenkreis durch bestehende Berücksichtigungspflichten.
Das WPG setzt auch Ziele für die Dekarbonisierung von Wärmenetzen: Bis 2030 sollen Wärmenetze zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien aufweisen. Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz, dass Städte und Gemeinden ihre Wärmeversorgung selbstständig entwickeln und auf erneuerbare Energien umstellen können, was Klarheit und Planungssicherheit schafft.
Für eine detaillierte Darstellung des Wärmeplanungsgesetzes können Sie weitere Informationen auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und der Stiftung Umweltenergierecht finden. Bei Fragen oder Interesse an den Leistungen unsere Energieberater und Ingenieure, rufen Sie uns bitte an (+49 (0) 3691 – 24902-0) oder schreiben Sie uns eine Nachricht.
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