CO2-Steuer-Rückerstattung – Carbon Leakage-Verordnung schafft finanziellen Ausgleich
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Hintergrund
Seit dem 01. Januar 2021 gibt es die CO2-Bepreisung. Seitdem müssen Unternehmen, die fossile Brennstoffe wie Erdöl, Erdgas oder Kohle als Brennstoffe nutzen, für den dadurch entstehenden CO2-Ausstoß bezahlen. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen Zertifikate für Emissionsrechte kaufen müssen. Zunächst kostet eine Tonne CO2 25 Euro, das sind umgerechnet unter 10 Cent pro Liter Heizöl bzw. Kraftstoff. Die Preise werden sich nach und nach erhöhen und sollen bis 2025 bei 55 Euro pro Tonne CO2 liegen.
Durch diese CO2-Bepreisung kann deutschen Unternehmen ein Nachteil im internationalen Wettbewerb entstehen, wenn Unternehmen im Ausland geringere Kosten für CO2-Emissionen haben. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Produktion deutscher Unternehmen ins Ausland verlagert wird, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Um dem entgegenzuwirken, wurde die Carbon Leakage-Verordnung entwickelt. Sie erlaubt es produzierenden Unternehmen, die besonders viel mit fossilen Brennstoffen arbeiten müssen, einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, dadurch die Produktion in Deutschland zu belassen und Arbeitsplätze zu sichern.
Wer ist antragsberechtigt?
Im Juli 2021 ist die Carbon Leakage-Verordnung in Kraft getreten. Sie gilt zunächst für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 und innerhalb des Brennstoffemissionshandelsgesetztes. Die Leistungen der Verordnung können von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die zu den beihilfeberechtigten Sektoren gehören. Dies sind Sektoren, die einen besonders hohen Einsatz fossiler Brennstoffe in ihrer Produktion aufweisen. Hierzu zählen unter anderem Unternehmen, die in der Herstellung und Verarbeitung von Metallen, der Gewinnung und Verarbeitung von Mineral- und Erdölen, im Bergbau, der Holzherstellung sowie vereinzelt in der Lebensmittelproduktion tätig sind. Welche Sektoren dies im Einzelnen betrifft, entnehmen Sie bitte der angefügten Tabelle. Die Beihilfe kann nicht beantragt werden, wenn sich das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren befindet, ins Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder einer Rückforderungsanordnung einer früheren Beihilfe nicht Folge geleistet wurde.
Wie wird der Beihilfebetrag berechnet?
Der Beihilfebetrag ergibt sich aus der Emissionsmenge, dem für das Unternehmen geltenden Kompensationsgrad und dem für das Abrechnungsjahr geltenden Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne. Die maßgebliche Emissionsmenge setzt sich dabei aus sämtlichen Brennstoffmengen zusammen, die im Abrechnungsjahr in der Produktion zum Einsatz kamen.
Welche Gegenleistungen müssen vom Unternehmen erbracht werden?
Unternehmen, denen Beihilfe gewährt wird, verpflichten sich dazu, spätestens ab Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt zu haben. Kleinere Unternehmen mit einem geringen Verbrauch an fossilen Brennstoffen können ein nicht zertifiziertes Energiemanagement betrieben oder Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerken angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.
Darüber hinaus müssen ab 2023 Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz getroffen worden sein, die im Energiemanagement identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Alternativ kann ein Unternehmen Investitionen in Maßnahmen tätigen, die zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse beitragen. Diese Maßnahmen müssen die Treibhausgasemissionen der hergestellten Produkte soweit senken, dass sie unterhalb der für die Produkte festgelegten Produkt-Benchmarktwerte liegen.
Wie kann Beihilfe beantragt werden?
Bei der Antragsstellung gilt es, viele Komponenten zu berücksichtigen. Um mit der Beantragung erfolgreich zu sein, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Energieeffizienz-Experten ins Boot zu holen, der Sie bei der Antragsstellung begleitet und unterstützt.
Wir unterstützen Sie dabei
Die Energieberater der Cornelius Ober GmbH sind zertifizierte Energieeffizienz-Experten und beraten Sie gern zu allen Fragen rund um die Carbon Leakage-Verordnung. Zögern Sie also nicht und nehmen Sie Kontakt zu uns auf, telefonisch oder per E-Mail. Auf unserer Website haben Sie auch die Möglichkeit ein kostenloses Auftaktgespräch zu vereinbaren.
Cornelius Ober
+49 (0) 3691 – 24902-0
kontakt@c-ober.de
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