Grüner Wandel: Neue Förderung unterstützt energieeffiziente Anlagen in Kleinst- und Kleinunternehmen. Die Regierung hat die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ verabschiedet, die nun von der BAFA und der KfW-Bank begleitet und bezuschusst wird. Teil dieser Förderung ist das Modul 6, über dessen Inhalt wir hier genauer berichten möchten.
Im Rahmen des Modul 6 wird der Austausch vorhandener Produktionsanlagen, welche mit Erdgas, Mineralöl oder Kohle oder aus diesen Materialien gewonnener Energieträger betrieben werden, unterstützt. Diese müssen gegen elektrisch oder mit erneuerbaren Energien betriebene Neuanlagen ausgetauscht werden. Nicht nur der Austausch, sondern auch die Umrüstung bestehender Anlagen ist förderfähig. Zu den förderfähigen Neuanlagen gehören Anlagen, die mit erneuerbaren geothermischen-, hydrothermischen oder aerothermischen Quellen arbeiten, die Sonnenstrahlung, das Tageslicht oder die Abwärme nutzen.
Beispiele
Gefördert werden zum Beispiel der Austausch oder die Umrüstung von Prozesswärmeerzeugern, von Backöfen in Bäckereien, Gabelstaplern, Waschmaschinen in Wäschereien, Fritteusen, Öfen und Geschirrspülern in der Gastronomie, Härteöfen und Galvanikanlagen in der Metallverarbeitung. Gebäudebezogene Maßnahmen sind im Rahmen des Moduls 6 nicht förderfähig. Hierfür gibt es andere Förderprodukte.
Energieeffizienzoptimierung im Unternehmen (Symbolbild).
Voraussetzungen
Um Fördermittel zu erhalten, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt werden. So muss es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinst- oder Kleines Unternehmen entsprechend der EU-Vorgabe 1 handeln. Die Höhe der Investition muss bei mindestens 2.000 Euro liegen, die auszutauschende oder umzurüstende Anlage mindestens fünf Jahre im Einsatz und noch funktionsfähig sein. Im Ist-Zustand ist die auszutauschende oder umzurüstende Anlage nicht ausschließlich mit elektrischer Energie betreibbar. Es werden nur Anlagen gefördert, welche komplett mit elektrischer Energie betrieben werden. Für Hybridanlagen, die außer elektrischer Energie noch andere Energieträger nutzen, wird die Förderung nicht gewährt. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht bei der direkten Nutzung folgender Energiequellen/-träger: erneuerbare geothermische, hydrothermische und aerothermische Quellen, Sonneneinstrahlung und Abwärme.
Die hier genannten technischen Mindestanforderungen gelten auch für das gleichnamige Programm der KfW-Bank, bei der ein zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss beantragt werden kann. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Fördervolumen
Wie bereits erwähnt, muss das Netto-Investitionsvolumen bei Einzelmaßnahmen (inklusive der Nebenkosten) bei mindestens 2.000 Euro liegen. Pro Vorhaben wird das Fördervolumen auf 200.000 Euro begrenzt, wobei die Förderquote bei einer Förderung nach der De-minimis-Verordnung bei 33 Prozent und bei einer Förderung nach Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bei 20 Prozent der Aufwendungen liegt. Nebenkosten, die zum Beispiel für den Transport oder den Anschluss anfallen, werden bei den 33 Prozent förderfähiger Investitionskosten mitberücksichtigt.
Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieeffizienz_und_Prozesswaerme/Modul6_Elektrifizierungsmassnahmen_KU/modul6_elektrifizierungsmassnahmen_ku_node.html
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