Jede Heizung, die ab 2024 eingebaut wird, soll mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien arbeiten. Aber was lässt die Gebäudeenergiegesetz-Novelle derzeit vom Plan übrig, der schon 2022 von der Bundesregierung gefasst wurde? Der Deutsche Bundestag hat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zwar noch nicht beschlossen, ob das aber Anfang September mit strengeren Vorgaben oder kürzeren Fristen als zum 5. Juli 2023 einhergeht, deutet sich bisher noch nicht an.
Das soll sich bisher ändern
In der GEG-Novelle soll in § 71 Absatz 1 zukünftig Folgendes stehen:
„Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt.“
Ein altes Heizungssystem, das bald den neuen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes weichen muss (Symbolbild).
Paragraph 71 Absatz 2 regelt für Gebäudeeigentümer die freie Wahl zwischen den unterschiedlichen Heizungsanlagen. um Absatz 1 zu erfüllen. Die Einhaltung der 65%igen EE-Anforderung muss durch eine berechtigte Person schon vor Inbetriebnahme nachgewiesen werden.
In Absatz 3 ist aufgeführt, dass die EE-Anforderung für mehrere Anlagen und auch für Kombinationen ohne den DIN-V-18599-Nachweis pauschal als erfüllt gilt. Die einzelnen Anlagentypen sind hier detailliert aufgeführt. An mehreren Stellen der Novelle wird die Anteilsregelung abgeschwächt bzw. ausgesetzt. Bei Bestandsimmobilien ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden. Bei Heizungsanlagen, die den 65%igen Anteil nicht erreichen und die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, kann die Nutzung von EE unter Umständen zur Pflicht werden.
- Die aktuelle Novelle können Sie über diesen Link downloaden (PDF, 1,19 Mb; öffnet in neuem Fenster).
Fristen zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen
Wird eine Heizungsanlage vor dem 31. Dezember 2023 eingebaut, gilt die 65%ige EE-Anforderung nicht, aber bei einer späteren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung. Wurde ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen und die Anlage spätestens am 18. Oktober 2024 eingebaut/aufgestellt, gelten die EE-Anforderung nicht, aber später bei Erweiterungen etc.
In Gemeinden, die ab dem 1. Januar 2024 bis zu 100.000 Einwohner haben, muss bis zum 30. Juni 2028 keine Heizungsanlage installiert werden, die die EE-Anforderungen erfüllt. Diese Frist verkürzt sich, wenn vor Ablauf des 30. Juni 2028 für das Gemeindegebiet eine Ausweisung als „Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ erfolgt. Hier sind die EE-Anforderungen bei neuen Heizungsanlagen ab einem Monat nach Entscheidungsbekanntgabe anzuwenden.
Betreiber von Heizungsanlagen, die die 65 Prozent-EE-Anforderung nicht erfüllen, müssen gewährleisten, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der erzeugten Wärme aus Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff inklusive daraus hergestellter Derivate gewonnen wird. Dies bezeichnet man als EE-Hochlauf. Die Vorgabe gilt nicht für eine H2-ready-Heizung, sofern das Haus in einem offiziellen Wasserstoffnetzausbaugebiet steht und ein verbindlicher Fahrplan auf die Umstellung der Netzinfrastruktur auf Wasserstoff bis zum 31.12.2044 vorliegt.
In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern kann nach dem 31.12.2023 und bis zum 30. Juni 2026 ebenfalls eine Heizungsanlage, die mit weniger als 65 Prozent erneuerbarer Energien arbeitet, eingebaut werden. Unter den weiter oben genannten Kriterien kann sich die Schonfrist verkürzen. Stichtag ist hier der 30. Juni 2026. Dasselbe gilt für den EE-Hochlauf.
Informationen zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz
Soll die Heizungsmodernisierung in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet erfolgen, bei der eine vollständige Umstellung der Netzinfrastruktur bis spätestens 31.12.2044 vorgeschrieben ist, kann bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz eine H2-ready-Heizung eingebaut werden, ohne dass die EE-Anforderung einzuhalten ist. Alle anderen Heizungsanlagen müssen diese Anforderung erfüllen.
In den §§ 71 j bis n der GEG-Novelle sind Übergangsfristen für den Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes, für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizungen aufgeführt.
Solar- und Biomasse-Anlagen erfüllen den 65%igen EE-Anteil schon jetzt, wahrscheinlich reihen sich Wärmepumpen hier ebenfalls bald ein.
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