Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind sowohl alle natürlichen als auch juristischen Personen, die als Energieberater folgende Anforderungen erfüllen und gegenüber dem BAFA einen entsprechenden Nachweis erbracht haben:
- Die vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude entsprechend § 21 EnEV ohne irgendeine Beschränkung der Nachweisberechtigung,
- Erfolgreich absolvierte Weiterbildung, die die Anwendung der DIN V 18599 für Nichtwohngebäude zum Inhalt hatte und eine Mindeststundenzahl von 50 Unterrichtseinheiten enthielt,
- Eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, in deren Rahmen praxisbezogene Kenntnisse über die Energieberatung von Gebäuden erlangt wurden.
Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person muss die Energieberatung durch eine entsprechend den vorher genannten Vorgaben qualifizierte natürliche Person erfolgen.
Was wird gefördert?
Schulen und Krankenhäuser beispielsweise erhalten im Rahmen der Förderung „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen“ bis zu 80% der Kosten für einen Energieberater von der BAFA rückerstattet.
Die geförderten Nichtwohngebäude müssen sich im Bundesgebiet befinden. Der Energieberater kann nach Rücksprache mit der Kommune, der gemeinnützigen Organisation oder auch dem Unternehmen die Erstellung eines Sanierungsfahrplan empfehlen oder die umfassende Sanierung zu einem „KfW-Effizienzhaus 70“, „KfW-Effizienzhaus 100“ oder auch zu einem „KfW-Effizienzhaus Denkmal“ vorschlagen. Die Beratung hat zum Ziel, wirtschaftlich sinnvolle Investitionen für eine bessere Energieeffizienz aufzuzeigen. Gefördert wird alternativ auch eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude, sofern diese den KfW-Effizienzhausstandard 55 oder 70 (EH 55 oder EH 70) erreichen. Sowohl das energetische Sanierungskonzept als auch die Neubauberatung haben sich auf einzelne Nichtwohngebäude zu beziehen.
Die Förderung kann sowohl von kommunalen Gebietskörperschaften und deren Eigenbetrieben, kommunalen Zweckverbänden, gemeinnützigen Organisationen als auch Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund in Anspruch genommen werden.
Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser wird an den antragstellenden Berater überwiesen. Als förderfähig gilt das Netto-/Brutto-Beraterhornorar.
Die Höhe der Zuwendung liegt bei bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Jedoch wurde ein von der Zahl der Nutzungszonen des jeweiligen Gebäudes abhängiger Höchstbetrag festgeschrieben. Bei einer Nutzungszone liegt die Höchstförderung bei 3.500 Euro, bei zwei Nutzungszonen bei 4.500 Euro. Dieser Wert steigt pro Nutzungszone um weitere 1.000 Euro. Bei 13 und mehr Nutzungszonen ist der Höchstbetrag auf 15.000 Euro gedeckelt. Wird der Beratungsbericht in Entscheidungsgremien vom Berater präsentiert, kann dafür zusätzlich ein Zuschuss in Höhe von 500 Euro beantragt werden. Dieser Bonus wird allerdings nur dann gewährt, wenn der Energieberater seinen Beratungsbericht von einem Entscheidungsgremium vorstellt, das dann über die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidet.
Für jedes Nichtwohngebäude ist eine Inanspruchnahme dieser Beratung nur einmal förderfähig. Es besteht aber die Möglichkeit, bei dem selben Beratungsempfänger mehrere Beratungen an unterschiedlichen Orten durchzuführen. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Empfänger über mehrere Betriebsstätten oder kommunale Nichtwohngebäude verfügt.
Antragstellung
Wie bereits erwähnt, müssen Energieberater, die einen Förderantrag einreichen wollen, zum Förderprogramm zugelassen sein. Berater, die diesen Nachweis noch nicht erbracht haben, können ihre Qualifizierungsnachweise gemeinsam mit dem Zulassungsantrag beim BAFA einreichen. Der Förderantrag besteht aus dem Antragsformular und weiteren, vom BAFA bereitgestellten Formularen, die ausgefüllt und mit den Projektunterlagen des Sanierungs- bzw. Bauprojekts an das BAFA zu senden sind.
Sobald die Unterlagen überprüft und gegebenenfalls weitere Ergänzungen eingefordert wurden, erstellt das BAFA den Zuwendungsbescheid. Jetzt kann mit der Umsetzung des Projekts begonnen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der antragstellende Berater den Beratungsauftrag für das entsprechende Objekt erhält und dies dem BAFA in geeigneter Form nachweist.
Nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, muss der Verwendungsnachweis bei der BAFA eingereicht werden. Der Bewilligungszeitraum liegt bei 12 Monaten. Sobald der Verwendungsnachweis erfolgreich überprüft wurde, wird die Fördersumme an den Berater überwiesen.