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BAFA Förderung: Energiespar-Contracting-Beratung

Mit dem BAFA -Förderprogramm „Beratungen zum Energiespar-Contracting“ werden Antragsteller darin unterstützt, eine unabhängige und zugleich qualifizierte Contracting Beratung zu erhalten, um dadurch Energieeinsparpotenziale in den eigenen Räumlichkeiten aufzudecken.

Energiesparen im Unternehmen

Worum geht es bei einer Contracting-Beratung?

Zulassung und Qualifikation

Projektentwickler, die im Rahmen des Förderprogramms tätig werden möchten, benötigen eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie müssen ihre Qualifikationen und Erfahrungen nachweisen. Fehlende praktische Erfahrungen können durch BAFA-anerkannte Fortbildungen ausgeglichen werden, deren erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen ist.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) mit Betriebsstätten oder Niederlassungen in Deutschland,
  • Kommunen,
  • Gemeinnützige Organisationen,
  • Mehrheitlich kommunal-eigene Einrichtungen und Unternehmen,
  • Anerkannte Religionsgemeinschaften.

Voraussetzung ist, dass die Antragsteller Eigentümer der zu beratenden Immobilien sind. Die Energiekosten müssen mindestens 100.000 Euro (brutto) betragen. Ein Pooling verschiedener Interessenten aus dem gleichen Sektor ist möglich.

Förderung

Orientierungsberatung: Diese umfasst die finanzielle Unterstützung von Beratungsleistungen durch einen BAFA-zugelassenen Projektentwickler, einschließlich der Erstellung von Abschlussberichten. Es wird eine Anteilfinanzierung von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Nettoberaterhonorar) gewährt, bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro.

Umsetzungsberatung: Hier unterstützt der Projektentwickler bei der Realisierung von Energiespar-Contracting-Projekten. Die Förderung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Kommunen und gemeinnützige Organisationen (max. 12.500 Euro) und 30 Prozent für KMU (max. 7.500 Euro).

Ausschreibungsberatung: Unterstützung bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung eines Contracting-Projekts. Gefördert werden 30 Prozent der Ausgaben, bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro.

Auswahl des Projektentwicklers

Projektentwickler müssen vom BAFA zugelassen sein und auf einer speziellen Liste aufgeführt werden. Die Auswahl des Entwicklers liegt beim Antragsteller. Verbindliche Verträge dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen werden. Die Qualifikation und Qualität der Beratungsleistungen werden individuell geprüft.

Beantragung der Mittel

Fördermittel werden über das BAFA-Online-Antragsformular beantragt, gegebenenfalls unter Einreichung weiterer Dokumente. Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate, in denen der Beratungsbericht erstellt und übermittelt werden muss. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.

Verfahrensablauf

  • Einreichung des Antrags über das BAFA-Online-Formular,
  • Überprüfung der Unterlagen und Ausstellung des Zuwendungsbescheids,
  • Durchführung der Maßnahmen innerhalb eines Jahres,
  • Einreichung des Verwendungsnachweises und des Beratungsberichts innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

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  • Zuverlässigkeit: Als vom BAFA anerkannter Projektentwickler garantieren wir professionelle Beratungsleistungen und eine reibungslose Abwicklung Ihres Projekts.

Kostenfreies Auftaktgespräch:

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Häufig gestellte Fragen

Entsprechend der Förderrichtlinie sind Kommunen antragsberechtigt, der Bund und die Länder sowie deren Einrichtungen jedoch nicht. Da jedoch Stadtstaaten sowohl kreisfreie Städte als auch Bundesländer sind und damit sowohl staatliche als auch gemeindliche Aufgaben erfüllen, stellt sich hier die Frage der Antragsberechtigung.

Für die Nutzung des Förderprogramms gilt Folgendes: Die Stadtstaaten Hamburg und Berlin sind dann antragsberechtigt, wenn die Bezirksämter (als Vertretung des jeweiligen Landes) die Förderanträge einreichen. Die Bezirksämter sind hier in der Hauptsache für die örtlichen Verwaltungsaufgaben zuständig.

Für das Land Bremen hingegen gilt, dass die Anträge für die Stadtgemeinde Bremen durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt (Jeweils in Ermangelung der Bezirksämter) eingereicht werden müssen. In allen Stadtstaaten werden jedoch Beratungen für die landeseigenen Liegenschaften nicht gefördert, sofern sie vollständig einer Landesaufgabe oder einer Landeseinrichtung zugeordnet werden können. Zu diesen Einrichtungen gehören beispielsweise Universitäten, Hochschulen, Landesrundfunkanstalten und Landesgerichte. Ob die Liegenschaft vollständig einer Landesaufgabe oder einer Landeseinrichtung zugerechnet werden kann, legt das BAFA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung fest.

Sie müssen gar nicht weitersuchen. Wir von der Cornelius Ober GmbH sind selbst als Projektentwickler von der BAFA zugelassen worden. Natürlich können Sie sich aber auch auf der von der BAFA geführten Liste, die wir weiter oben verlinkt haben, umschauen. Interessierten bieten wir das Angebot einer kostenlosen Erstberatung, bei der Sie sich ganz unverbindlich von unseren Experten informieren lassen können (Kontakt).

Nein, die Nutzung dieses Förderprogramms schließt eine Inanspruchnahme weiterer Fördermittel aus anderen Programmen des Bundes und der Länder aus. Kommt es hingegen aufgrund der Umsetzung des Contracting Projektes zu investiven Maßnahmen, dürfen dafür weitere Förderprogramme des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen werden.

Generell gilt es für Unternehmen darauf zu achten, dass die „De-minimis“-Beihilfen innerhalb von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten. Bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, wurde die Höhe der Förderung auf 100.000 Euro begrenzt.

Nein, dies ist nicht der Fall. In der Richtlinie wird unter Punkt 3.1 ausdrücklich gefordert, dass der Antragsteller Besitzer der Immobilie oder Liegenschaft sein muss, für die die Energiespar-Contracting Beratung bezuschusst werden soll. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass nur der Eigentümer über bauliche Veränderungen entscheiden kann. Würde ein Nutzer der Immobilie erst eine Beratung in Anspruch nehmen, dann jedoch keinen Einspar-Contracting-Vertrag abschließen, da der Eigentümer Widerspruch eingelegt hat, wären die Ausgaben für den Projektentwickler umsonst entstanden. Eine Umsetzungsberatung wird aber nur dann gefördert, wenn es zu einem Vertragsabschluss – der natürlich nachgewiesen werden muss – gekommen ist.

Natürlich kann aber auch der Nutzer oder Betreiber der Immobilie eine aktive Rolle spielen. Antragsteller und Auftraggeber ist war der Eigentümer, jedoch können Vereinbarungen im Binnenverhältnis – also zwischen Eigentümer und Betreiber – hinsichtlich Befugnisse und Tätigkeiten im Projekt getroffen werden. Dazu kann unter Umständen auch die Vertretung des Eigentümers durch den Betreiber gehören.

Sobald der vollständige Verwendungsnachweis vorliegt, werden die Fördermittel nach abschließender Prüfung ohne nochmalige Benachrichtigung auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Die Zuschüsse können nur so lange gezahlt werden, wie die hierfür veranschlagten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Deshalb enthalten die Zuwendungsbescheide immer einen entsprechenden Vorbehalt. Auch aufgrund der großen Nachfrage ist es deshalb ratsam, zeitnah mit der Realisierung der Maßnahme zu beginnen und den Verwendungsnachweis sofort nach Fertigstellung des Projekts beim BAFA einzureichen.

Nein, dies ist nicht gestattet. Weder der Projektentwickler noch dessen Unternehmen dürfen bei einem Projekt, bei dem er als Projektentwickler tätig ist, zusätzliche Leistungen erbringen. Dies umfasst auch Leistungen aufgrund bereits bestehender Vertragsverhältnisse mit ein. Unternehmen, die mit der Firma des Projektentwicklers verbunden sind, ist es untersagt, bei den Projekten des Projektentwicklers weitere Dienstleistungen anzubieten oder gar zu erbringen.

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