Was wird gefördert?
Förderfähig sind zum Vorhaben zu zählende Ausgaben in energieeffiziente, klimaneutrale und zugleich nachhaltige Betriebsprozesse oder Dienstleistungen, Planungs- und Umsetzungsberatung sowie Schulungen, die in Bezug zum geplanten Investitionsvorhaben stehen.
Um die Betriebsprozesse energieeffizient, klimaneutral und nachhaltig gestalten zu können, werden unter anderem folgende Maßnahmen gefördert:
- Einbindung Erneuerbarer Energien sowie von Speichertechnologien in Produktionsprozesse (beispielsweise Batteriespeicher“;
- Verringerung des Energieverbrauchs und/oder der CO2-Emissionen innerhalb des Betriebsprozesses (u. a. durch den Wechsel auf LED-Beleuchtung, effiziente Kühltechnik, intelligente Maschinen und Maschinensoftware);
- Steigerung des Eigenverbrauchs Erneuerbarer Energien, so unter anderem durch Energie- und Materialspeicher, Verbesserungen im Produktionsmanagement und im Lagermanagement,
- Optimierung der innerbetrieblichen Lagerprozesse (beispielsweise Nutzung von Elektrogabelstaplern, Regalrobotern etc.);
Mit dem Antrag ist eine Vorhabensbeschreibung einzureichen, in der die Maßnahmen beschrieben werden und auf deren Grundlage eine Ableitung der erhofften Energie- und/oder CO2-Einsparungen durch eine Plausibilitätsprüfung möglich ist.
Weiterhin werden Planungs- und Umsetzungsberatungen, welche Investitionen in die neuen Betriebsprozesse und Dienstleistungen unterstützen, gefördert. Zudem werden Mitarbeiterschulungen, welche im direkten Zusammenhang mit der Vorhabensumsetzung stehen und für diese erforderlich sind, finanziell gefördert.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus der gewerblichen Wirtschaft, des Gastgewerbes, der Veranstaltungswirtschaft (allerdings ohne die Freizeitwirtschaft) sowie wirtschaftsnahe Freiberufler. Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft werden insbesondere Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, des Handwerks, des Handels und unternehmensnahe Dienstleistungen gefördert. Als akzeptierte wirtschaftsnahe Freien Berufe gelten Freie technische und naturwissenschaftliche Berufe sowie Designer. Zu den unternehmensnahen Dienstleistungen gehören Leistungen, welche zum Großteil von Unternehmen nachgefragt werden. Dazu gehören vor allem produktbegleitende aber dem Produktionsprozess vor- bzw. nachgelagerte sowie prozessbegleitende Leistungen.
Für wen kommt das Förderprogramm nicht infrage?
Von dieser Förderung ausgeschlossen sind
- Unternehmen in Schwierigkeiten
- Nebenerwerbsunternehmen
- Unternehmen, an denen die öffentliche Hand ab 25 Prozent beteiligt ist
- Unternehmen, für deren Förderung kein öffentliches Interesse vorliegt
- Eingetragene Vereine (auch mit wirtschaftlichem Geschäftsbereich)
- Flughafeninfrastruktur
- Personenbeförderung
- Bauträger
- Energie- und Wasserversorgungsunternehmen
- Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Aquakultur und des Bergbaus
- Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes, sofern bei der Herstellung bzw. Verarbeitung Produkte entstehen, die im Anhang I des Vertrages über Arbeitsweise der EU (AEUV) aufgeführt sind. Eine Ausnahme stellen KMU des Fleischerhandwerks dar. Diese sind förderfähig, wenn keine Zuschüsse für das Vorhaben aus ELER-Mitteln gewährt werden. Für die Schlachtung entstehende Ausgaben werden nicht gefördert.
- Backshops (hiervon ausgenommen sind Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe)
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
- Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
- Aus- und Weiterbildungseinrichtungen
- rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen bzw. Freiberufler
- Einzelhandelsvorhaben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm (ausgenommen Handel von Kraftfahrzeugen)
- Unternehmen des Vermittler- und Maklergewerbes (beispielsweise Reisebüros, Immobilienbüros, Agenturen)
- Unternehmen aus dem medizinischen bzw. sozialen Sektor und Freiberufler (beispielsweise Apotheken, medizinische Fußpflege, Pflegeberufe)
- Unternehmen, die der Freizeitwirtschaft zugerechnet werden (u. a. Diskotheken, Fitnesscenter, Spielhallen, Sauna, Solarien, Eventmanagement, Kinos, Reiseveranstalter)
- Callcenter sowie
Weitere Voraussetzungen für die Förderung
Um in den Genuss der Förderung zu kommen, müssen auch diese Bedingungen erfüllt sein:
- Das Vorhaben wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert (Hierfür muss eine Durchfinanzierungsbestätigung eingereicht werden).
- Das Vorhaben ist grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten abzuschließen.
Höhe der Förderung
Für Investitionen werden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, maximal jedoch 100.000 Euro. Planungs- und Umsetzungsberatungen sowie Schulungen werden ebenfalls bis zu 50 Prozent bezuschusst, hier liegt die maximale Förderhöhe bei 10.000 Euro.
Die förderfähigen Ausgaben bzw. Investitionen müssen bei mindestens 5.000 Euro liegen und dürfen 200.000 Euro nicht überschreiten. Die Förderung ist eine sogenannte De-minimis-Beihilfe.
Was gehört zu den zuwendungsfähigen Ausgaben/Investitionen?
Hierzu gehören Ausgaben bzw. Investitionen
- für die Umsetzung des Vorhabens gemäß Abschnitt B der Fördergrundsätze, sofern sie nicht unter dem Abschnitt E ausgeschlossen sind,
- für Leistungen externer Dienstleister, externer qualifizierter Berater (beispielsweise Energieberater, Berater von Fachfirmen etc.),
- für Mitarbeiterschulungen, welche im Zusammenhang mit einem Dekarbonisierungsprojekt stehen (beispielsweise Einweisung in die (neue) Technik und in neue Software).
Die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Lizenz-, Nutzungs- und Systemservicegebühren sind für maximal 24 Monate förderfähig.
Welche Ausgaben bzw. Aufwendungen sind nicht zuwendungsfähig?
Zu den nicht zuwendungsfähigen Investitionen Innerhalb des Dekarbonisierungsbonus-Programms gehören
- Anlagen zur Energieerzeugung (beispielsweise Photovoltaikanlagen, Solaranlagen, KWK-Anlagen, Windkraft, Biomasse) – hierfür stehen andere Förderprogramme der KfW, des BAFA etc. bereit.
- Wärmepumpen
- elektrische Motoren, Antriebe und elektrische Pumpen
- Ventilatoren
- Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung
- Wärmeüberträger zur Abwärmenutzung respektive Wärmerückgewinnung
- die thermische Isolierung bzw. Dämmung industrieller Anlagen bzw. Anlagenteilen
- Komponenten, die für die aufgeführten Technologien genutzt werden, so unter anderem Freqzenzumrichter, Wärmerückgewinnungseinrichtungen innerhalb raumlufttechnischer Anlagen
- die Mehrwertsteuer im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung
- Eigenleistungen
- Personalkosten
- der Erwerb und der Einbau gebrauchter Wirtschaftsgüter
- das Leasing und der Mietkauf von Wirtschaftsgütern sowie die Finanzierung über ein Lieferantendarlehen
- Kraftfahrzeuge und andere Fahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenverkehrszulassung, inklusive Hänger. Ausnahmen bilden nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht für Transportzwecke genutzt werden.
- Aufbauten und weiteres Fahrzeugzubehör, Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und Schiffe sowie
- Leistungen und Wirtschaftsgüter, welche von miteinander verbundenen oder anderweitig wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erbracht bzw. gefertigt oder gekauft wurden. Dazu gehören alle Unternehmen, an denen verwandte Personen, Ehepartner oder Lebenspartner der Gesellschafter Anteile halten respektive in einer Unternehmensbeziehung stehen.
Nicht gefördert werden außerdem Ausgaben und Ausgabenbestandteile, für die bereits aus anderen Förderprojekten anteilig oder vollständig Zuschüsse gewährt wurden.