Bundesförderung
Ziel der Bundesregierung ist es, bis 2045 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Dazu soll die Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude einen bedeutenden Beitrag leisten, die am 31. Mai 2023 beschlossen wurde. Sie ersetzt die seit dem 28. Januar 2020 gültige „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) und endet am 31. Dezember 2026.
Beratungsrechnungen für Anträge, die nach dem 01. Juli 2023 eingereicht werden, müssen nun das volle Beratungshonorar enthalten. Das Beratungshonorar wird vom Beratungsempfänger in Vorleistung gezahlt oder er zahlt nur den nicht durch den Zuschuss gedeckten Anteil. In diesem Fall muss er das BAFA ermächtigen, den Zuschuss an den Energieberater auszuzahlen. Das entsprechende Formular „Ermächtigung“ findet sich auf der Webseite des BAFA.
Eigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchsberechtigte sollen durch die Energieberatung für Wohngebäude in ihrer Entscheidung unterstützt werden, wie sie die Energieeffizienz ihres Wohngebäudes sinnvoll steigern können.
Bedingungen, Gegenstand und Höhe der Förderung
Mit diesem Förderprogramm werden die von Experten durchgeführten Energieberatungen gefördert. Diese Experten müssen in der seit dem 01. Juli 2023 von der Deutschen Energieagentur (dena) geführten Energieeffizienz-Experten-Liste in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet sein. Es werden nur Energieberatungen für Wohngebäude gefördert, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehen. Voraussetzung für die Förderung ist auch, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude vor mindestens zehn Jahren gestellt wurden. Für das gleiche Wohngebäude kann frühestens nach vier Jahren nach erfolgter Auszahlung eine weitere Förderung nach dieser oder der Vorgängerrichtlinie beantragt werden. Es sei denn, es kam in der Zwischenzeit zu einem Eigentümerwechsel.
Die Energieberatung selbst besteht mindestens aus
- der Datenaufnahme vor Ort (frühere Vor-Ort-Beratung),
- der Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) und
- der daran anschließenden Aushändigung und Erläuterung des iSFP. Wenn der Beratungsempfänger zustimmt, kann diese Erläuterung auch telefonisch erfolgen.
Gefördert werden
- 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal allerdings 1.300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern
- 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal allerdings 1.700 Euro bei Wohngebäuden, die drei oder mehr Wohneinheiten aufweisen
- Zusätzlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) einmalig 500 Euro pro WEG für Erläuterungen der Ergebnisse der Beratung während einer Wohnungseigentümerversammlung oder einer Beiratssitzung.
Wer ist antragsberechtigt?
Zu den Antragsberechtigten gehören
- Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) entsprechend den Vorgaben des Wohnungseigentümergesetzes
- Nießbrauchsberechtigte
- Mieter
- Pächter
Die drei Letztgenannten müssen aber eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers eingeholt haben.
Wer ist nicht antragsberechtigt?
Nicht antragsberechtigt sind
- Energieberater, welche für dieses Förderprogramm zugelassen sind, die aber gleichzeitig Eigentümer, Mieter, Nießbrauchsberechtigte oder Pächter des Beratungsobjektes sind,
- Unternehmen, welche nicht die Voraussetzungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition von KMU erfüllen,
- KMU, welche im aktuellen und den beiden vorausgegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen in einer Höhe von insgesamt mindestens 200.000 Euro erhalten haben. Bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, liegt die Höhe der De-minimis-Beihilfen bei mindestens 100.000 Euro.
- KMU, die nach Artikel 1 der De-minimis-Beihilfen-Verordnung ausgeschlossen sind,
- KMU, die Eigentümer eines Gebäudes sind und eigenes Personal beschäftigen, das die für die Zulassung erforderliche Qualifikation besitzt,
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
- politische Parteien,
- Antragsteller, über den Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist,
- Antragsteller, welche zur Abgabe einer Vermögensauskunft gem. § 802 c der ZPO oder § 284 der Abgabenverordnung (AO) verpflichtet sind oder diese schon abgenommen wurde. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person.
Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Unter Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages, der die Durchführung einer Energieberatung zum Ziel hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
In Ausnahmefällen ist auch ein Vertragsabschluss vor Antragstellung zulässig. Und zwar dann, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der BAFA-Förderzusage abhängig gemacht wird. Hier ist eine entsprechende auflösende oder aufschiebende Bedingung vertraglich festzuschreiben.
Planungsleistungen können schon vor der Antragstellung erbracht werden.
Was ist der Inhalt eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)?
In einem individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist dem Beratungsempfänger aufzuzeigen, wie das Wohngebäude schrittweise über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert oder wie durch die umfassende Sanierung ein Effizienzhausniveau, das wiederum durch Bundesmittel gefördert wird, erreicht werden kann (sogenannte systemische Sanierung). Sehr gern informieren Sie die Energieberater der Cornelius Ober GmbH in einem kostenlosen Auftaktgespräch genauer über den individuellen Sanierungsfahrplan. Des Weiteren hat das BAFA auch ein Merkblatt über die Anforderungen an den Mindestinhalt des iSFP erstellt, dass auf deren Webseite zum Download bereitsteht.
Ablauf des Verfahrens beim BAFA
Der Antrag ist vom Beratungsempfänger ausschließlich unter Verwendung des vom BAFA bereitgestellten Online-Antragsformulars zu stellen. Hier der Link zum Formular: https://fms.bafa.de/BafaFrame/ebw
Das BAFA überprüft dann den Antrag und bewilligt den Zuschuss und erteilt einen Zuwendungsbescheid. Innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraumes ist dann die Energieberatung durchzuführen. Dieser liegt in der Regel bei neun Monaten. In der ebenfalls festgelegten Vorlagefrist (in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums) sind dann die erforderlichen Dokumente zum Verwendungsnachweis beim BAFA einzureichen. In den meisten Fällen ist dies das vollständig auszufüllende elektronische Formular „Verwendungsnachweiserklärung“. Wird eine zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts gegenüber einer WEG bewilligt, so liegt der Bewilligungszeitraum bei maximal zwei Jahren ab Zugang des Zuwendungsbescheides. In Ausnahmefällen kann das BAFA auf schriftlichen Antrag den Bewilligungszeitraum verlängern.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf diese Förderung. Die Gewährung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und steht unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der entsprechend veranschlagten Haushaltsmittel.
Kumulierungsverbot und Kombination mit anderen Förderprogrammen
Für die „Energieberatung für Wohngebäude“ können keine weiteren öffentlichen Mittel anderer Förderprogramme in Anspruch genommen werden.
Die im iSFP vorgeschlagenen Maßnahmen hingegen sind von diesem Verbot nicht betroffen, hier können entsprechende Fördermittel der KfW, des BAFA, der jeweiligen Landesbank oder anderer Fördermittelgeber beantragt werden.
Weitere wichtige Informationen
Das BAFA kann bei Bedarf vom Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Unternehmen erhalten eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe, welche zehn Jahre lang aufzuheben und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder auch der bewilligenden Stelle innerhalb der festgesetzten Frist vorzulegen ist. Bei Nichtvorlage dieser Bescheinigung innerhalb der Frist entfällt die Bewilligungsvoraussetzung und der Antragsteller kann zur Rückzahlung der Förderung zuzüglich Zinsen aufgefordert werden.