Was wird gefördert?
Gefördert werden Neuinvestitionen in
- Fotovoltaikanlagen, wenn der gewonnene Strom zur Eigenversorgung genutzt und nicht in ein öffentliches Netz eingespeist wird,
- Stationäre Energiespeichersysteme, durch die die Speicherung des mittels Fotovoltaik gewonnenen Stroms ermöglicht wird,
- Saisonale Energiespeichersysteme (Warmwasser-, Kältespeicher und Power to heat-Anlagen). Gleiches gilt auch für Ersatzinvestitionen oder Erweiterungen.
Zu den weiteren Maßnahmen, die ebenfalls gefördert werden, gehören
- Investitionen in Mieterstrommodelle (Steuer-, Kontroll-, Mess- und Abrechnungssysteme),
- Beratungsdienstleistungen rund um das Thema Mieterstrom (Erstellung von Konzepten, Studien, Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen),
- Beratungsdienstleistungen zu Ausschreibungsverfahren entsprechen den Regelungen des EEG in der jeweils aktuellen Fassung (Beratung, Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Studien).
Welche Kosten sind förderfähig?
Nicht alle mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage in Zusammenhang stehenden Kosten sind förderfähig. Gefördert werden Ausgaben für
- Die Anlagen selbst inklusive aller für den Betrieb notwendigen Systemkomponenten und des benötigten Zubehörs, aber auch die Kosten für die Installation durch das beauftragte Fachunternehmen,
- Architekten- und Ingenieurdienstleistungen entsprechend der HOAI in Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfreien Herstellungskosten,
- Beratungsdienstleistungen, Studien und Gutachten.
Welche Kosten werden nicht übernehmen?
- Den Kauf von Grundstücken bzw. Immobilien,
- Den Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter,
- Bauliche Maßnahmen,
- Blitzschutzanlagen,
- Wirtschaftsgüter, die mittels Leasing, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder einer anderen Ratenkaufvereinbarung finanziert werden,
- Miete, Leasing, Skonti und Finanzierung,
- Versicherungen,
- Regelmäßig anfallende Verwaltungs- bzw. Betriebskosten,
- Gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde angeordneter Maßnahmen,
- Umsatzsteuer, sofern der Träger des Vorhabens diese als Vorsteuer geltend machen kann, und
Desgleichen werden auch Investitionen in Anlagen und/oder Anlagenteile nicht unterstützt, sofern es sich hier um Eigenbauanlagen oder Prototypen handelt.
Wie hoch kann die Förderung ausfallen?
Die Zuwendungen werden als vorhabenbezogene, nicht zurückzuzahlende Anteilsfinanzierung aus Landesmitteln des Freistaates Thüringen gewährt. Die Zuschüsse werden allerdings nur auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Welche dies im Einzelnen sind, erläutert Ihnen unser Cornelius Ober GmbH gern in einem ausführlichen Gespräch.
- Für von Privatpersonen genutzte Fotovoltaikanlagen wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 Prozent gewährt. Bürgerenergiegenossenschaften erhalten einen Zuschuss von bis zu 40 Prozent für Fotovoltaikanlagen und von bis zu 50 Prozent für Fotovoltaikanlagen, die mit einem Energiespeicher kombiniert werden.
- Für Energiespeicher wird ein Zuschuss von bis zu 25 Prozent auf die zuwendungsfähigen Kosten gezahlt. Bürgerenergiegenossenschaften können einen bis zu 50-prozentigen Zuschuss beantragen. Investitionen in Mieterstrom werden mit bis zu 80 Prozent gefördert. Auch die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen wird mit bis zu 80 Prozent bezuschusst.
Pro Vorhaben wird ein Zuschuss von maximal 100.000 Euro gewährt. Liegen die Gesamtausgaben unter 1.000 Euro, ist keine Förderung möglich. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Förderung als De-minimis-Beihilfe gewährt wird.
Wer kann Fördermittel beantragen?
Soll in Fotovoltaikanlagen und Energiespeichersysteme investiert werden, können die Fördermittel sowohl von
- Privatpersonen,
- Klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU),
- Kommunen, deren Eigenbetrieben und Zweckverbänden,
- Kommunalen Unternehmen,
- Wohnungsgenossenschaften,
- Energiegenossenschaften sowie
- Vereinen, Stiftungen und gemeinnützigen Gesellschaften
beantragt werden.
Beratungsleistungen zum Mieterstrom und darauf basierender Investitionen sind ebenfalls förderfähig. Die Zuschüsse können von
- KMU,
- Kommunalen Unternehmen,
- Energiegenossenschaften,
- Wohnungsgenossenschaften,
- Gemeinnützigen Gesellschaften und
- Stiftungen
beantragt werden.
Bürgerenergiegesellschaften, die die Kriterien des § 3 Nr. 15 EEG 2017 erfüllen, können Zuschüsse zu Beratungsdienstleistungen, die das Thema Ausschreibung nach EEG zum Thema haben, beantragen.
Es ist darauf zu achten, dass die Branchenausschlüsse entsprechend Artikel 1 der De-minimis-Verordnung gelten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um in den Genuss der Förderung „Solar Invest“ zu kommen, muss das Vorhaben in Thüringen durchgeführt werden. Bei der Auftragsvergabe sind die geltenden Vorschriften hinsichtlich des öffentlichen Auftragswesens zu beachten. Über diese kann Sie unser Energieberater gern ausführlicher beraten. Voraussetzung für eine Förderung ist auch, dass die Anlagen marktfähig sind und gleichzeitig die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Die Anlage muss durch eine Fachkraft montiert und in Betrieb genommen werden. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Fachunternehmererklärung zu führen.
Batteriespeichersysteme können nur dann bezuschusst werden, wenn diese eine Zeitwertersatzgarantie von mindestens 8 Jahren aufweisen. Hundert Prozent der durch die eigene Fotovoltaikanlage hergestellten Strommenge sind selbst zu verbrauchen. Wird nur das Energiespeichersystem allein gefördert, müssen mindestens 60 Prozent der durch eine Fotovoltaikanlage erzeugten Energie selbst verbraucht werden.
Bei Mieterstrommodellen ist es vorgesehen, dass der günstigste Strompreis des örtlichen Grundversorgers um mindestens 1 Cent pro Kilowattstunde unterschritten wird. Für die Gewährung der Zuschüsse ist ebenfalls unabdingbar, dass die Gesamtfinanzierung des jeweiligen Vorhabens gesichert ist.