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Check Strom-/Energiesteuer-Rückerstattung

Nutzen Sie unseren kostenlosen Online-Rechner und berechnen Sie hier einfach und schnell die Höhe Ihrer Steuerrückerstattung für die Strom- und Energiekosten des letzten Jahres. Gerne unterstützen wir Sie dabei die ermittelten Werte vom Staat zurückzuholen.

Wichtig

Die Frist für die Antragsstellung der Steuerrückerstattung für das Vorjahr endet immer am 31.12. des laufenden Jahres!

Einfach.
Schnell.
Kostenlos.
Unverbindlich.
Für Unternehmen des produzierendes Gewerbes.
Auf Wunsch übernehmen wir die Bürokratie für Sie.

Bitte die beiden Werte der grünen Felder eintragen.

Teil 1: Rückerstattung Brennstoffe

1. Schritt - §54 EnergieStG (Entlastung produzierendes Gewerbe)


2. Schritt - §51/ 53a EnergieStG (Sonderentlstung - BHKW/ Prozesswärme Metall/ Keramik)




Teil 2: Rückerstattung Strom

1. Schritt - Berechnung des Unterschiedsbetrages in der Rentenversicherung


2. Schritt - §9a StromStG

Nur für Unternehmen, die Strom in Wärme umwandeln und einen Unterzähler (Zwischenzähler) verwenden. Alle anderen Unternehmen haben nach nach §9a StromStG keine Möglichkeit Steuerrückerstattungen geltend zu machen und können Schritt 2 ignorieren (Eingabefeld leer lassen).



Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit Steuern nach nach §9a StromStG zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194) oder schreiben Sie uns eine Nachricht!
Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §9a StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!

3. Schritt - §9b StromStG

Für produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft.



Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit Steuern nach nach §9b StromStG zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194) oder schreiben Sie uns eine Nachricht!
Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §9b StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!

4. Schritt - §10 StromStG - Berechnung der Entlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag

Für produzierendes Gewerbe die über ein Energiemanagementsystem verfügen (DIN EN ISO 50001 / DIN EN 16247/16247-1 bzw. alternatives System nach SpaEfV).


5. Schritt - §10 StromStG - Berechnung des Höchstbetrages



Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit nach §10 StromStG Steuern zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194) oder schreiben Sie uns eine Nachricht!
Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §10 StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!

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